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Jugendordnung des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch e.V.
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Beschlossen beim
Kreisjugendtag am 13. September 2008 in Stelle
§ 1 Namen und
Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend
des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch e.V. im Landesverband
Hamburg und Umgegend e.V. gehören alle Jugendlichen der
Mitgliedsvereine und ihre Jugendleiter.
In der Schützenjugend Nordheide und Elbmarsch sind
männliche und weibliche Personen gleichberechtigt. Aus Gründen der
Lesbarkeit wird in der Jugendordnung die weibliche Sprachform nicht
durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher
Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§ 2 Zweck
Die Schützenjugend
im Schützenverband Nordheide und Elbmarsch will
2.1 durch die
Jugendarbeit jungen Menschen in den Mitgliedsvereinen ermöglichen,
in zeitgemäßen Gemeinschaften Wettkampf- und Breitensport zu
treiben.
2.2 zur
Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten
fördern, das gesellschaftliche Engagement Sport treibender
Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe
mit anderen Jugendgruppen Bereitschaft zur Verständigung wecken.
2.3 in
Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen
sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der
Mitgliedsvereine unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen
Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen
Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch
wirken.
§ 3 Grundsätze
3.1 Die
Schützenjugend Nordheide und Elbmarsch führt und verwaltet
sich im Rahmen der Satzung des Schützenverbandes Nordheide und
Elbmarsch und ihrer Jugendordnung selbständig und entscheidet
über die ihr zufließenden Mittel.
3.2 Sie bekennt
sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
3.3 Sie ist
parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und
weltanschauliche Toleranz ein.
3.4 Die
Jugendarbeit folgt einem ganzheitlichen Bildungsansatz und lässt
sich charakterisieren u. a. durch spielerische und sportliche
Vielfalt, Geselligkeit, Mitbestimmung, Mitgestaltung und
Mitverantwortung, Spaß und Kreativität.
§ 4 Organe
Organe der
Schützenjugend im Schützenverband Nordheide und Elbmarsch sind:
a) die
Jugend-Delegiertenversammlung
b) der
Jugendvorstand
c) der
Jugendausschuss
§ 5
Jugend-Delegiertenversammlung
5.1 Es gibt
ordentliche und außerordentliche Jugend-Delegiertenversammlungen.
Die ordentlichen Jugend-Delegiertenversammlungen finden alle zwei
Jahre statt.
Die
außerordentliche Jugend-Delegiertenversammlung findet nach Bedarf
statt. Auf Antrag von mindestens 25% der Mitgliedsvereine oder
aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des
Jugendvorstandes ist eine außerordentliche
Jugend-Delegiertenversammlung einzuberufen.
5.2 Die
Jugend-Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der
Schützenjugend Nordheide und Elbmarsch.
5.3 Die
Jugend-Delegiertenversammlung setzt sich aus dem Jugendvorstand,
Jugendausschuss und den Delegierten der Jugendgruppen der
Mitgliedsvereine des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch e.V.
zusammen
5.4 Die
Jugendgruppen der Mitgliedsvereine entsenden in die
Jugend-Delegiertenversammlung entsprechend der Anzahl ihrer
jugendlichen Mitglieder bis zu 20 Jahren
bis zu 10
Mitglieder 2 Delegierte;
für jede weiteren
angefangenen 10 Mitglieder je einen weiteren Delegierten.
Jeder
Mitgliedsverein entsendet mindestens einen Delegierten bis 20 Jahre
und den Vereinsjugendleiter oder Stellvertreter, um stimmberechtigt
zu sein.
5.5 Jeder
Delegierte und jedes Mitglied des Jugendvorstandes und des
Jugendausschusses hat eine Stimme.
5.6
Stimmübertragung auf einen anderen Mitgliedsverein ist nicht
zulässig.
5.7
Die Delegierten für die
Jugend-Delegiertenversammlung werden von den Jugendgruppen der
Mitgliedsvereine benannt und sind schriftlich dem Kreisjugendleiter
des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch spätestens 8 Tage vor
Beginn des Jugendtages zu melden.
5.8 Bei
Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
5.9 Anträge zur
Jugend-Delegiertenversammlung können von den Organen und den
Mitgliedsvereinen gestellt werden. Sie müssen mindestens 4 Wochen
vor der Jugend-Delegiertenversammlung schriftlich beim
Kreisjugendleiter des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch e.V.
vorliegen. Er teilt diese dem Jugendvorstand unverzüglich mit.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die
Jugend-Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit die
Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung
können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
§ 6 Aufgaben
6.1 Die Aufgaben
der Jugend-Delegiertenversammlung sind insbesondere:
a) Erarbeitung von
Richtlinien in der Jugendarbeit.
b) Beratung
grundsätzlicher Angelegenheiten.
c) Entgegennahme
der Berichte des Jugendvorstandes.
d) Entlastung des
Jugendvorstandes.
e) Wahl des
Kreisjugendleiters. Der Kreisjugendleiter hat Sitz und Stimme im
Präsidium, und Sportkommission des Schützenverbandes Nordheide und
Elbmarsch. Die Wahl erfordert eine Bestätigung durch die
nachfolgende Delegiertentagung des Schützenverbandes Nordheide und
Elbmarsch e.V.
f) Wahl des
stellv. Kreisjugendleiters. Der Stellvertreter hat einen Sitz im
Gesamtvorstand und in der Sportkommission des Schützenverbandes
Nordheide und Elbmarsch. Die Wahl erfordert eine Bestätigung durch
den Gesamtvorstand des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch
e.V.
g) Wahl des
Kreisjugendsprechers, der Kreisjugendsprecherin und deren
Stellvertreter.
h) Wahl von
maximal vier Personen für besondere Aufgaben in den Jugendvorstand.
j) Änderung der
Jugendordnung.
k)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6.2 Das passive
Wahlrecht gilt für den Kreisjugendleiter und seinen Stellvertreter
ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, für die Kreisjugendsprecher die
weiteren Personen des JV ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und für
die stellvertretenden Kreisjugendsprecher ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr.
§ 7 Jugendvorstand
7.1 Der Vorstand
setzt sich aus dem Kreisjugendleiter, dem Stellvertretenden
Kreisjugendleiter, den maximal vier
gewählten Personen mit besonderer Aufgabenstellung, dem
Kreisjugendsprecher, der Kreisjugendsprecherin und deren
Stellvertretern zusammen.
7.2 Der
Kreisjugendleiter, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder
für besondere Aufgabenstellung werden von der
Jugend-Delegiertenversammlung auf 4 gewählt. Die Kreisjugendsprecher
und deren Stellvertreter werden alle 2 Jahre gewählt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Kreisjugendsprechers rückt der
Stellvertreter nach.
Wählbar als
Kreisjugendsprecher oder Stellvertreter ist, wer das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
7.3 Der
Jugendvorstand beruft drei Vereinsjugendleiter in den
Jugendausschuss.
7.4 Der
Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch e.V.
7.5 Der
Kreisjugendleiter als Vorsitzender des Jugendvorstandes vertritt die
Interessen der Schützenjugend des Schützenverbandes Nordheide und
Elbmarsch e.V. nach innen und außen.
7.6 Der
Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und der
Jugendordnung des Schützenverbandes Nordheide und Elbmarsch e.V.
sowie der Beschlüsse der Jugend-Delegiertenversammlung und des
Jugendausschusses.
7.7 Sitzungen des
Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens aber zweimal
im Jahr.
7.8 Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
§ 8
Jugendausschuss
8.1 Der
Jugendausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Jugendvorstandes,
drei Vereinsjugendleitern, dem Kreis-Ausbildungsleiter und einem
Sportabzeichenbeauftragten zusammen.
8.1 Die
Vereinsjugendleiter werden vom Jugendvorstand für den Zeitraum von
zwei Jahren in den Jugendausschuss berufen.
8.2 Der
Kreis-Ausbildungsleiter des Schützenverbandes Nordheide und
Elbmarsch e.V. ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendausschusses.
8.3 Der
Jugendausschuss beruft einen Sportabzeichenbeauftragten. Er ist im
Jugendausschuss stimmberechtigt.
§ 9
ad-hoc-Ausschüsse und Arbeitskreise
9.1
Jugendausschuss oder Jugendvorstand können zur Erledigung zeitlich
begrenzter Aufgaben ad-hoc-Ausschüsse berufen. Deren Tätigkeit endet
mit der Erledigung des jeweiligen Auftrages.
9.2 Zur
Wahrnehmung von längerfristigen Anliegen können Arbeitskreise
eingesetzt werden.
§ 10 Änderungen
der Jugendordnung
Änderungen zur
Jugendordnung können nur von der Ordentlichen oder Außerordentlichen
Jugend-Delegiertenversammlung beschlossen werden. Änderungen
bedürfen der Zustimmung von mindestens zweidrittel der anwesenden
Stimmberechtigten.
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